TRD 601 Blatt 1 - TR Dampfkessel 601 Blatt 1

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Abschnitt 13 TRD 601 Blatt 1 - Anzeige von Unfällen und Schadensfällen (1)

Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich

(1) jeden Unfall bei dem Betrieb der Dampfkesselanlage, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist,

(2) jeden Schaden an Wandungen des Dampfkessels, der Druckausdehnungsgefäße oder an den im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmern, absperrbaren Überhitzern oder Zwischenüberhitzern, der zu einer Betriebseinstellung nach § 25 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung geführt hat, anzuzeigen (siehe § 28 DampfkV)(1).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)