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§ 31 BGV C24 - Laden

(1) Beim Vorbereiten der Sprengladungen sowie beim Laden und Besetzen haben Sprengberechtigte Unbeteiligte fernzuhalten.

(2) Die Versicherten haben den Weisungen der Sprengberechtigten und der von ihnen beauftragten Personen zu folgen.

(3) Schlagpatronen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung und nur in der erforderlichen Anzahl hergestellt werden. Mit dem Laden darf erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass Sprengladungen nicht angebohrt werden können.

(4) Sprengberechtigte haben sich vor dem Laden von Bohrlöchern über das Vorhandensein von Klüften, Spalten, Abgängen und sonstigen Hohlräumen zu unterrichten und die Sprengladungen dementsprechend zu bemessen und anzuordnen.

(5) Sprengberechtigte haben vor dem Laden die Bohrlöcher auf freien Durchgang zu prüfen.

(6) Sprengstoffpatronen, die von Hand eingeführt werden, dürfen nur mit einem Ladestock und ohne Gewaltanwendung in die Laderäume eingebracht werden. Steckengebliebene oder festgeklemmte Sprengstoffpatronen ohne Sprengzünder dürfen nur durch Aufspießen entfernt oder mit einem Ladestock vorsichtig durchgedrückt werden. Gelingt dies nicht, sind diese Patronen durch Sprengen zu vernichten.

(7) Besteht die Sprengladung aus mehreren Patronen, darf die Schlagpatrone nicht als letzte eingebracht werden.

(8) Eingebrachte Sprengladungen sind bis zum Zünden von einem Sprengberechtigten zu überwachen.