Abschnitt 31.3 - 31.3 Tätigkeit an Automatikanlagen
Automatische Laborieranlagen dürfen im Laborierraum betrieben werden, wenn die gefährlichen Arbeitsgänge "unter Sicherheit" ausgeführt werden.
Arbeiten "unter Sicherheit" kann z. B. erreicht werden durch ausreichenden Abstand, Druckentlastung durch Ableitvorrichtungen.