TRR 521 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 521

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Abschnitt 5 TRR 521 - Bescheinigung über die ordnungsgemäße Herstellung/Errichtung und Druckprüfung (1)

Mit der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Herstellung/Errichtung bestätigt der Hersteller/Errichter, daß die Anforderungen der Druckbehälterverordnung und der Technischen Regeln Rohrleitungen (2), z.B. TRR 100, eingehalten sind, insbesondere, daß damit die Anforderungen an

  • Hersteller/Errichter von Rohrleitungen,

  • Werkstoffe,

  • Berechnung,

  • Herstellung/Verlegung,

  • Ausrüstung,

  • Kennzeichnung,

  • Korrosionsschutz und Dämmung

erfüllt sind und die zur Herstellung/Errichtung erforderlichen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden.

Darüber hinaus bestätigt er, daß die Rohrleitung einer Druckprüfung unterzogen wurde und daß die Rohrleitung unter Prüfdruck gegen das Prüfmittel dicht war und keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftraten.

Werden anstelle der Druckprüfung andere geeignete Verfahren angewendet, sind Art und Ergebnis dieser Prüfung zu dokumentieren.

Soweit Teilbereiche von dieser Bescheinigung ausgenommen sind -Beteiligung weiterer Hersteller/Errichter - müssen diese Teilbereiche aus der Bescheinigung deutlich hervorgehen. Die ordnungsgemäße Herstellung/Errichtung ist in solchen Fällen dann vollständig bescheinigt, wenn auch zu diesen Teilbereichen Bescheinigungen vorliegen, die insoweit die Ordnungsmäßigkeit bestätigen.

Die zur Identifikation/Kennzeichnung der Rohrleitung erforderlichen Unterlagen, z.B. RI-Fließbild, sind der Hersteller/Errichter-Bescheinigung beizulegen.

Zur Abnahmeprüfung sind dem Sachkundigen auf Verlangen die der Hersteller/Errichter-Bescheinigung zugrunde gelegten Unterlagen vorzulegen. Diese Unterlagen müssen dem Ist-Zustand der Rohrleitung entsprechen.

Die bei der Abnahmeprüfung bzw. den wiederkehrenden Prüfungen zu beachtenden Hinweise des Herstellers/Errichters sind ggf. in der Hersteller/Errichter-Bescheinigung zu vermerken. Ein Muster für die Hersteller/Errichter-Bescheinigung und Teilbescheinigungen sind in der Anlage dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Soweit für die Spezialgebiete noch keine speziellen TRR erstellt worden sind, sind die vorhandenen sinngemäß anzuwenden.