Abschnitt 4.3 - 4.3 Transport und Lagerung
Gerüstbauteile sind so zu transportieren und zu lagern, dass
sie sich nicht unkontrolliert bewegen und dadurch Beschäftigte und Dritte verletzen können,
die Gefahr der Beschädigung von Gerüstbauteilen so gering wie möglich ist.
Um sicherzustellen, dass keine beschädigten Teile verwendet werden, sollten alle Gerüstbauteile vor dem Einbau auf augenscheinliche Mängel geprüft werden.