TRG 730 - TR Druckgase 730

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Abschnitt 1 TRG 730 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese Richtlinie gilt für das Verfahren der Erlaubnis nach § 26 DruckbehV zum Errichten und zum Betreiben von Füllanlagen.

1.2 Für das Verfahren der Erlaubnis nach § 27 DruckbehV zu einer wesentlichen Änderung und zum Betrieb nach einer wesentlichen Änderung gilt diese Richtlinie entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)