TRG 220 - TR Druckgase 220

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Anhang 1 TRG 220

(1)

1 Berechnungsregeln

Die Berechnung der drucktragenden Bauteile von Druckgasbehältern wird .mit den Festlegungen der TRG 220 nach folgenden AD-Merkblättern durchgeführt:

B 1 Zylinder- und Kugelschalen unter innerem Überdruck,

B 3 Gewölbte Böden unter innerem und äußerem Überdruck,

B 5 Ebene Böden und Platten nebst Verankerungen,

B 6 Zylinderschalen unter äußerem Überdruck,

B 7 Schrauben,

B 8 Flansche,

B 9 Ausschnitte in Zylindern, Kegeln und Kugeln unter innerem Überdruck,

B 10 Dickwandige zylindrische Mäntel unter innerem Überdruck.

Soweit in den vorgenannten Berechnungsregeln das AD-Merkblatt B 0 in Bezug genommen ist, gelten statt dessen die Festlegungen der TRG 220. Im übrigen sind die Abschnitte "Geltungsbereich" und "Allgemeines" sowie die Anhänge der vorgenannten AD-Merkblätter zu beachten.

2 Bei Anwendung der in Nummer 1 angegebenen Berechnungsregeln gelten hinsichtlich der Gestaltung und Bemessung der Druckgasbehälter und deren Bauteile folgende Festlegungen zusätzlich:

2.1 Gewölbte Böden, deren innerer Krempenradius r kleiner ist als das 0,1fache des äußeren Durchmessers Da (r < 0,1 Da), gelten als ebene Böden. Sie sind nach AD-Merkblatt B 5 zu berechnen.

2.2 Als runde ebene Böden und Platten ohne zusätzliches Randmoment kommen nur die Ausführungsformen a), b) und d) nach Tafel 1 des AD-Merkblattes B 5 in Betracht. Bei der Ausführungsform d) muß die Dichtung die gesamte Flanschbreite überdecken.

2.3 Bei Rohrleitungsflanschen nach DIN 2500, bei Blindflanschen nach DIN 2527 und bei Blinddeckeln (ebene Deckel aus Stahl) nach DIN 28122 ist eine Nachrechnung nicht erforderlich,. sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • der Nenndruck nach der Norm ist gleich dem Prüfdruck gesetzt.

  • die Nennweite 600 ist nicht überschritten.

  • Weichstoffdichtungen werden verwendet und

  • die lösbaren Verbindungen sind so ausgeführt, daß die Dichtungen nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können.

2.4 Bei Rohrleitungsflanschen nach DIN 2500 ist eine Nachrechnung der Schrauben nicht erforderlich, wenn deren Durchmesser und Anzahl den Normen für die Rohrleitungsflansche entsprechen und Weichstoffdichtungen verwendet werden. Der Nenndruck nach der Norm ist gleich dem Prüfdruck zu setzen.

2.5 Als Aufschweißflansche kommen nur Bauformen mit Nahtausführung Nummern 3 und 4 nach Tafel 1 des AD-Merkblattes B 8 in Betracht.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)