DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 8.1 - 8.1 In- und Außerbetriebnahme

In- und Außerbetriebnahme von Gasanlagen können z. B. im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen notwendig sein. Hierbei sind die einschlägigen Anforderungen des DVGW-Regelwerkes zu beachten.

Für Thermoprozessanlagen sind insbesondere auch die Hinweise in Kapitel 8.5.8.4.1 zu beachten.

Zur Inbetriebnahme ist der Leitungsabschnitt bzw. die Anlage ordnungsgemäß zu begasen. Insbesondere bei Anlagenkomponenten wie Filter oder Behälter ist das Verfahren für die Durchführung der Begasung im Vorfeld mit der oder dem Anlagenverantwortlichen abzustimmen.

Eine Leitung/Anlage bei Erdgas ist ordnungsgemäß begast, wenn der Konzentrationswert von Methan ausreichend weit über der oberen Explosionsgrenze liegt (z.B.: bei L-Gas mit 88 Vol.-% Methan muss der Messwert mindestens 80 Vol.-% Methan betragen).

Bei Rohbiogas (schwankende Zusammensetzung) kann die Sauerstoffgrenzkonzentration als Bewertungskriterium für die ordnungsgemäße Begasung dienen, wenn diese sicher unterschritten wird (z. B. Sauerstoffkonzentration im Gas kleiner 3 Vol.-%).

Bei zu begasenden Rohrleitungsabschnitten ist darauf zu achten, dass die einzustellenden Strömungsgeschwindigkeiten größer 3 m/s (Vermeidung von Schichtenbildung) und nicht höher als 7 m/s (Vermeiden, dass Partikel in der Leitung aufgewirbelt oder mitgerissen werden) liegen. Empfehlung: Spülmenge sollte das 1,5 fache des zu spülenden Rohrleitungsabschnittes nicht unterschreiten. Die Bestimmung der Strömungsgeschwindigkeit kann z. B. mittels Anemometer oder indirekt mittels Zähler erfolgen.

Bei Erdgas führenden Leitungen ist der gasfreie Zustand erreicht, wenn der Konzentrationswert 50 % der unteren Explosionsgrenze unterschritten wird.

Bei In- oder Außerbetriebnahme von gasführenden Anlagenteilen sind hierbei auftretende Gase bzw. Gas-Luft-Gemische gefahrlos abzuführen.

Werden Anlagen-/Leitungsabschnitte für die Durchführung von Arbeiten abgesperrt, sind die Absperreinrichtungen gegen unbefugtes Betätigen bzw. Öffnen zu sichern.