TRD 300 - TR Dampfkessel 300

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 TRD 300 - Geltungsbereich (1)

1.1. Die Berechnungsregeln der TRD der Reihe 300 gelten für Dampfkessel sowie für die gemäß DampfkV § 2 (4)(1) zur Dampfkesselanlage zählenden Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer, Dampfkühler sowie Dampf- und Heißwasserleitungen und deren Armaturen. Die nachstehenden Ausführungen bilden die gemeinsame Grundlage für die weiteren TRD der Reihe 300.

1.2. Die TRD der Reihe 300 gelten für überwiegend statische Beanspruchung der Bauteile, sofern in den jeweiligen TRD keine ergänzenden Angaben enthalten sind.

1.3. Die Berechnungsformeln der TRD-Reihe 300 gelten bei Gußeisen mit Lamellengraphit nur für Bauteile ohne Spannungskonzentrationen (Störstellen). Liegen solche Spannungskonzentrationen vor, müssen anstelle des Mittel-Spannungskonzeptes genauere Spannungsnachweise erstellt werden.

Die Berechnung von Armaturengehäusen nach TRD 110 erfolgt nach DIN 3840.

1.4. Die Reihen 700 und 800 der TRD (Dampfkessel der Gruppen I, II und III) weichen auch bezüglich der Berechnung und Auslegung der Wanddicke von drucktragenden Teilen in Einzelfällen von den TRD der Reihe 300 ab und schränken diese entsprechend ein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)