TRR 120 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 120

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Abschnitt 9 TRR 120 - Vermeidung von Gefahren durch elektrostatische Aufladungen (1)

9.1 Rohrleitungen im Sinne dieser TRR dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 im Regelfall nicht verwendet werden. Rohrleitungen, die in den übrigen Zonen enden oder durch diese hindurchführen, müssen so beschaffen sein, daß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen können.

9.2 Die Anforderungen nach Abschnitt 9.1, zweiter Satz, gelten als erfüllt, wenn die Richtlinie "Statische Elektrizität" ZH 1/200 und das Merkblatt T 033 "Beispielsammlung zu den Richtlinien ,Statische Elektrizität "der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie berücksichtigt sind. Insbesondere sind die Anforderungen nach ZH 1/200, Abschnitt 7.1.1 "Gegenstände aus aufladbaren nichtleitfähigen festen Stoffen; Allgemeines" und 4.2.3 "Gleitstielbüschelentladungen" zu erfüllen.

9.3 Leitfähige Gegenstände, z.B. Armaturen, Kompensatoren, etc., in Rohrleitungen aus Kunststoff sind zu erden. Siehe hierzu Richtlinie ZH 1/200 Ziff. 6.3.1 "Erdung leitfähiger Gegenstände".

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)