TRG 380 - TR Druckgase 380

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Abschnitt 7 TRG 380 - Betreiben (1)

7.1 Anwendung der TRG 280

TRG 280 findet keine Anwendung.

7.2 Treibgastanks dürfen nur betrieben werden, wenn sie

  1. 1.

    am Kraftfahrzeug oder der ortsbeweglichen Betriebsanlage so angeordnet sind, daß

    1. a.

      sie möglichst weit vom Motor und von der Auspuffanlage entfernt sind; erforderlichenfalls müssen die Behälter gegen Wärmestrahlung abgeschirmt sein,

    2. b.

      die Bodenfreiheit des Treibgastanks größer ist als die anderer tiefliegender Teile des Fahrzeuges,

    3. c.

      eine möglichst geringe Gefahr der mechanischen Beschädigung des Behälters und seiner Ausrüstung besteht, erforderlichenfalls müssen am Fahrzeug Stoßstangen o.ä. angebracht sein,

    4. d.

      bei Undichtheiten am Treibgastank Druckgas nicht (auch nicht über Warmluft- oder Klimaanlagen) in den Führer- oder Fahrgastraum eindringen kann.

    5. e.

      für den Fall der Unterbringung in einem geschlossenen Gehäuse (z.B. Kofferraum) dieses. ausreichend ins Freie entlüftet wird (siehe Nummer 5.7),

  2. 2.

    am Kraftfahrzeug oder der ortsbeweglichen Betriebsanlage so befestigt sind, daß eine Änderung ihrer Lage ausgeschlossen ist.

7.3 Das Füllen erfolgt volumetrisch.

Das Füllen wird durch die automatisch arbeitende Füllstandsbegrenzung beendet, oder der Füllstand wird mit Hilfe des Peilventils überwacht; im übrigen gelten für das Füllen die zutreffenden Bestimmungen nach TRG 400 bis 402 und 404.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)