TRD 401 - TR Dampfkessel 401

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Abschnitt 10 TRD 401 - Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung(1)(2)

10.1 Jeder Dampferzeuger muß mindestens eine Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung, jeder Schiffsdampfkessel muß mindestens zwei derartige Sicherheitseinrichtungen haben.

10.2 Die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung für Dampfkessel der Gruppe IV müssen hinsichtlich Beschaffenheit und Einbau der TRD 421 entsprechen. Für Schiffsdampfkessel sind Sicherheitseinrichtungen mit gewichtsbelasteten Sicherheitsventilen nicht zulässig.

10.3 Bei Durchlauf-Dampferzeugern sind die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung am Kesselende anzubringen.

10.4 Bei allen nicht unter Abschnitt 10.3 fallenden Dampferzeugern sind die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung am Sattdampfteil anzubringen.

10.5 Abweichend von Abschnitt 10.4 ist bei unabsperrbarem Überhitzer folgendes zu beachten:

(1) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge müssen am Überhitzeraustritt angebracht sein, sofern nicht eine Überschreitung der zulässigen Wandtemperatur des Überhitzers durch eine andere Einrichtung verhindert ist.

(2) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge müssen am Sattdampfteil angebracht sein. Darauf kann verzichtet werden, wenn die Leistung der am Überhitzeraustritt angebrachten Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung der gesamten abzuführenden Dampfmenge entspricht und die Steuereinrichtung mindestens einen Impuls vom Sattdampfteil erhält.

10.6 Absperrbare Überhitzer müssen mit einer eigenen Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung am Überhitzeraustritt ausgerüstet sein. Die Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ist für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge auszulegen. Sofern eine Überschreitung der zulässigen Wandtemperatur durch eine geeignete Einrichtung verhindert wird. genügt ein Sicherheitsventil, das Druckaufbau und Volumenänderung bei abgesperrtem Überhitzer zuverlässig abführen kann. Die Anforderung von Abschnitt 10.4 bleibt hiervon unberührt.

(1) Amtl. Anm.:

Hinsichtlich der Zu- und Abführungsleitungen ist die TRD 421 zu beachten.

(2) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)