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Abschnitt 5.8 - 5.8 Weisungen

5.8.1

Die Versicherten haben alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, die Weisungen des Unternehmers zum Zweck der Unfallverhütung zu befolgen, es sei denn, es handelt sich um Weisungen, die offensichtlich unbegründet sind. Sie haben die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, die der Arbeitssicherheit dienen, zu benutzen. Die Versicherten dürfen sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen.

5.8.2

Der Unternehmer hat die Befolgung seiner Weisungen zu überwachen.