TRD 601 Blatt 1 - TR Dampfkessel 601 Blatt 1

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Abschnitt 10 TRD 601 Blatt 1 - Reinigung und Konservierung (1)

Dampfkessel, die längere Zeit außer Betrieb bleiben sollen, sind - soweit möglich - innen und außen gründlich zu reinigen (2). Zur Vermeidung von Korrosions- und Frostschäden sind geeignete Maßnahmen zu treffen (3). Vor einer etwa fälligen inneren Prüfung oder einer Wasserdruckprüfung darf ein Anstrich weder auf der Wasser- noch auf der Feuerseite aufgebracht werden. Falls zur Reinigung, zum Anstrich oder zur Konservierung Stoffe verwendet werden, die ätzende, betäubende, gesundheitsschädliche oder leicht entzündliche Gase entwickeln, sind die einschlägigen Vorschriften bzw. Gebrauchsanweisungen zu beachten (4)(5)(6). Die chemische Reinigung darf nur von sachkundigen Personen unter Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt werden. Sofern der Betrieb nicht selbst über die notwendigen Erfahrungen verfügt oder eine einschlägige Fachfirma beauftragt, soll die zuständige Aufsichtsbehörde oder die zuständige Technische Überwachungsorganisation befragt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Beim Arbeiten mit Strahlmitteln und gefährlichen Arbeitsstoffen ist zu beachten, Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe, Anhang II, Abschnitt 3 - Strahlmittel - und Abschnitt 7 - Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern. (TRGS 507- Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern )

(3) Amtl. Anm.:

Siehe VGB-Richtlinie R 116 H - Konservierung von Kraftwerksanlagen

(4) Amtl. Anm.:

Beim Arbeiten mit Strahlmitteln und gefährlichen Arbeitsstoffen ist zu beachten, Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe, Anhang II, Abschnitt 3 - Strahlmittel - und Abschnitt 7 - Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern. (TRGS 507- Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern )

(5) Amtl. Anm.:

Siehe z.B. § 27 DampfkV

(6) Red. Anm.:

Die Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173) ist zum 01.01.2003 durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) außer Kraft getreten. Siehe jetzt BetrSichV.