Abschnitt 10 TRD 601 Blatt 1 - Reinigung und Konservierung (1)
Dampfkessel, die längere Zeit außer Betrieb bleiben sollen, sind - soweit möglich - innen und außen gründlich zu reinigen (2). Zur Vermeidung von Korrosions- und Frostschäden sind geeignete Maßnahmen zu treffen (3). Vor einer etwa fälligen inneren Prüfung oder einer Wasserdruckprüfung darf ein Anstrich weder auf der Wasser- noch auf der Feuerseite aufgebracht werden. Falls zur Reinigung, zum Anstrich oder zur Konservierung Stoffe verwendet werden, die ätzende, betäubende, gesundheitsschädliche oder leicht entzündliche Gase entwickeln, sind die einschlägigen Vorschriften bzw. Gebrauchsanweisungen zu beachten (4)(5)(6). Die chemische Reinigung darf nur von sachkundigen Personen unter Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt werden. Sofern der Betrieb nicht selbst über die notwendigen Erfahrungen verfügt oder eine einschlägige Fachfirma beauftragt, soll die zuständige Aufsichtsbehörde oder die zuständige Technische Überwachungsorganisation befragt werden.