TRGL 231 - TR Gashochdruckleitungen 231

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Abschnitt 1 TRGL 231 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

1.1 Als Druckbehälter gelten alle ortsfesten Behälter in Stationen, die der DruckbehV unterliegen.

1.2 Druckbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie den bei der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen.