TRB 001 - TR Druckbehälter 001

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Abschnitt 3 TRB 001 - Anwendung der TRB (1)

3.1 Jede TRB ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Bekanntmachung im Bundesarbeitsblatt folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden, sofern Abweichungen nicht festgelegt sind.

Für Druckbehälter, die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung einer TRB im Bundesarbeitsblatt bereits in Betrieb waren oder mit deren Errichtung bereits begonnen worden war, bleiben die TRB oder, wenn solche nicht bestanden, die sonstigen` allgemein anerkannten Regeln der Technik maßgebend, die zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. Inbetriebnahme des Druckbehälters anzuwenden waren. Für die Herstellung oder für die Ausrüstung eines Druckbehälters dürfen die TRB weiter angewandt werden, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Betreiber maßgebend waren.

Erfordert es die Sicherheit, daß die in einer TRB enthaltenen Anforderungen jedoch auch auf die Beschaffenheit und den Betrieb von bestehenden Druckbehältern anzuwenden sind, wird dies der FAD in der jeweiligen TRB angeben. Gleichzeitig kann er angeben, wie lange und unter welchen Voraussetzungen ein Weiterbetrieb ohne Anpassung an die jeweilige Anforderung sicherheitstechnisch vertretbar ist.

3.2 Die zuständige Behörde kann

  1. 1.

    nach § 5 DruckbehV im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte über die Anforderungen des § 4 Abs. 1 und damit über die TRB hinausgehende Anforderungen stellen,

  2. 2.

    nach § 6 Abs. 1 DruckbehV im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist,

  3. 3.

    nach § 6 Abs. 2 DruckbehV auf Antrag des Herstellers Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)