TRD 415 - TR Dampfkessel 415

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Abschnitt 11 TRD 415 - Betriebsanleitung und Betriebsanweisung (1)

11.1 Der Hersteller oder Ersteller hat dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Betriebsanleitung mitzuliefern. Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen.

11.2 Dem Kesselwärter muß diese Betriebsanweisung vorliegen. Sie muß enthalten:

  1. 1.

    Schematische Darstellung der Wirbelschichtfeuerungsanlage,

  2. 2.

    eine Prüfanweisung für die Verbrennungsüberwachungseinrichtung,

  3. 3.

    Anweisungen für die Wartung der Anlage,

  4. 4.

    Anweisungen für die In- und Außerbetriebnahme der Brennstoffzerkleinerungs- bzw. Mahlanlage und der Wirbelschichtfeuerungsanlage,

  5. 5.

    die Maßnahmen, die bei Störungen oder Gefahr zu ergreifen sind.

  6. 6.

    Die wesentlichen Armaturen sind in bezug auf ihre Funktion im System dauerhaft zu kennzeichnen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)