TRBS 2141 Teil 3 - TR Betriebssicherheit 2141 Teil 3

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Abschnitt 1 TRBS 2141 Teil 3 - Anwendungsbereich (1)

Außer Kraft am 23. Mai 2019 durch die Bek. vom 14. März 2019 (GMBl S. 270)

Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen im Bereich Dampf und Druck für Beschäftigte und Dritte, die bei Freisetzung von Medien z. B. durch

  • Undichtigkeiten,

  • Offnen von unter Druck stehenden Anlagenteilen,

  • Ableitung aus Sicherheitsventilen, Berstscheiben, Druckentlastungsklappen und Entspannungsleitungen,

  • Verpuffung in Feuerungseinrichtungen von Druckanlagen

entstehen können.

Diese Regel gilt nicht, wenn zeitabhängige Schädigungen wie beispielsweise Korrosion oder Ermüdung zum Versagen der drucktragenden Wandung führen. Diese Mechanismen werden in der TRBS 2141 Teil 2 "Schädigung der drucktragenden Wandung" behandelt.

Die TRBS nennt beispielhaft Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefährdungen. Sie enthält auch Hinweise für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen unter innerem Überdruck, für die keine EG-Richtlinien hinsichtlich der Gefährdungen durch Druck bestehen.

Diese TRBS regelt keine zusätzlichen Gefährdungen, die von der Freisetzung von Gefahrstoffen nach der GefStoffV ausgehen können. Mögliche Gesundheitsgefährdungen hat der Arbeitgeber/Betreiber nach TRGS 400 zusätzlich zu ermitteln und zu bewerten.