TRGL 171 - TR Gashochdruckleitungen 171

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Abschnitt 1 TRGL 171 - Allgemeines (1)

1.1 Nach der Verlegung ist die Gashochdruckleitung zusammenhängend oder in Teilabschnitten einer Druckprüfung zu unterziehen.

1.2 Die Vor- und Bauprüfung entsprechend TRGL 501 müssen für den jeweiligen Prüfabschnitt abgeschlossen sein, soweit deren Ergebnis auf die Durchführung der Druckprüfung Einfluß hat.

1.3 Fluß- und Kanaldüker sollten im allgemeinen vor der Druckprüfung nach Nummer 1.1 einer Druckprüfung an Land unterzogen werden. Die Höhe des Prüfdruckes soll hierbei mindestens dem vorgesehenen Prüfdruck nach Verlegung der Gashochdruckleitung entsprechen.

1.4 (1) Soweit nicht in den geprüften Unterlagen Festlegungen enthalten sind, sind Einzelheiten der Druckprüfung mit dem Sachverständigen rechtzeitig, d.h. im Zuge des Konstruktions- und Baufortschrittes, abzustimmen. Dabei sind das Prüfmedium, der Trassenverlauf, die Art der Verlegung, die Lage der Prüfabschnitte (Länge, Höhenunterschiede), die Auslegung, die Lage der Rohrleitungsteile und ggf. Festlegungen über vorgezogene Druckprüfungen zu berücksichtigen.

(2) Bei Druckprüfungen an nicht erdverlegten Gashochdruckleitungen sind ggf. Zusatzbeanspruchungen durch das Prüfmedium zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)