Abschnitt 4.1.14 - Abdecken von Sprengladungen und Sprengstellen
Sprengladungen sind, soweit es nach den besonderen Verhältnissen notwendig ist, sachgemäß abzudecken, z. B. zur Vermeidung von Steinflug oder zur Reduzierung des Detonationsknalls.
Hinweis: geeignet sind z. B. Gummimatten, Textilvlies, steinfreies Material. |
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