TRB 700 - TR Druckbehälter 700

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Abschnitt 4 TRB 700 - Schließen und Öffnen von Druckbehältern (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Druckbehälter müssen so verschlossen werden, daß alle konstruktiv vorgesehenen Verschlußelemente bestimmungsgemäß verwendet sind. Dichtflächen müssen sauber, und unbeschädigt sein.

4.2 Verschlußschrauben dürfen nur vorsichtig und gleichmäßig so weit angezogen werden, wie es zum Abdichten erforderlich ist. Zum Anziehen der Verschlußschrauben sind nur die dazu bestimmten Werkzeuge zu benutzen. Die Verwendung von drehmomentbegrenzenden Werkzeugen kann zweckmäßig sein.

4.3 Schadhafte Verschlußelemente, z.B. abgenutzte, rissige oder verbogene Schrauben, ausgebrochene oder sonst beschädigte Muttern, verbogene Klammern oder Bügel, beschädigte Dichtungen, dürfen nicht verwendet werden. Sie müssen durch gleichartige, unbeschädigte Elemente ersetzt werden.

4.4 An unter Druck stehenden Druckbehältern dürfen Verschlußschrauben nur von hierfür unterwiesenen Personen unter Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen nachgezogen werden.

4.5 An unter Druck stehenden Druckbehältern dürfen Verschlußschrauben nicht gelöst werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall nach besonderer Arbeitsanweisung ohne Gefährdung geschehen kann.

4.6 Verschlüsse von Druckbehältern dürfen erst geöffnet werden, wenn der Druckausgleich mit der Atmosphäre hergestellt ist.

4.6.1 Der Druckausgleich mit der Atmosphäre ist nach dem Schließen der Druckzuleitung bzw. nach dem Beseitigen aller druckerhöhenden Ursachen (z.B. Abstellen der Heizung, Beenden der druckerhöhenden Reaktion) und durch Entspannen bzw. Belüften unter Beobachtung des Druckmeßgerätes herzustellen. Danach sind die Verschlußschrauben derart zu lockern, daß sie den Verschlußdeckel noch halten können. Anschließend ist dieser leicht anzulüften und so weit zu lockern, daß er nicht mehr auf seinem Sitz klebt.

4.6.2 Bei anderen Verschlußarten, bzw. bei Behältern der Prüfgruppe I ist sinngemäß zu verfahren.

4.7 Ist beim Öffnen von Verschlüssen mit einer Gefährdung durch austretendes Beschickungsgut zu rechnen, sind besondere Schutzmaßnahmen, z.B. Benutzen persönlicher Schutzausrüstung, zu treffen.

4.8 Bei Druckbehältern, bei denen durch die Art des Beschickungsgutes die Möglichkeit eines Siedeverzuges besteht, ist dafür zu sorgen, daß vor dem Öffnen des Druckbehälters die Temperatur der Flüssigkeit ausreichend unter die zum Atmosphärendruck gehörende Siedetemperatur abgesunken ist. Die hierfür erforderliche Temperatur muß in der Betriebsanweisung angegeben sein.