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Abschnitt 7 BGR 232 - 7 Zeitpunkt der Anwendung

7.1

Diese BG-Regel ist anzuwenden ab April 1989. Sie ersetzt die "Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (ZH 1/494) vom Oktober 1984.

7.2

Abweichend von Abschnitt 7.1 sind die Anforderungen des Abschnittes 4.10.1 auf allgemein bauaufsichtlich zugelassene Brandabschlüsse, die vor dem 1. Mai 1976 errichtet wurden, nicht anzuwenden.

Seit 1979 werden in die vom Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin, durchgeführten Prüfungen zur Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung von Brandabschlüssen auch die Fangvorrichtungen einbezogen. Seitdem werden bauaufsichtlich zugelassene Brandabschlüsse, deren Flügel zum Öffnen angehoben werden, gegen Herabfallen nach Abschnitt 4.10 dieser BG-Regel gesichert.

Mit Blick auf diese Entwicklung und den Stand der Technik, der sich seit dem Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung am 1. Mai 1976 bei Brandabschlüssen zeigt, sowie den unverhältnismäßig hohen technischen und wirtschaftlichen Aufwand, den eine Nachrüstung von Brandabschlüssen mit Fangvorrichtungen bedingt, wird für die Brandabschlüsse, die vor dem Jahr 1980 errichtet wurden, in der Regel zu prüfen sein, ob eine Ausnahme entsprechend § 14 Abs. 2 Nr. 2 der neuen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) von § 10 Abs. 6 der Arbeitsstättenverordnung zugelassen werden kann.

7.3

Abweichend von Abschnitt 7.1 sind die Anforderungen der Abschnitte 4.1, 4.5.2, 4.8.2 und 4.13 auf Anlagen, die vor dem 1. Februar 1975 errichtet wurden, nicht anzuwenden.

7.4

Abweichend von Abschnitt 7.1 sind die Anforderungen der Abschnitte 4.10.6 und 4.10.7 auf Fangvorrichtungen, die vor dem 1. April 1982 eingebaut sind, nicht anzuwenden.

7.5

Abweichend von Abschnitt 7.1 sind die Anforderungen der Abschnitte 4.7.3 und 4.10.8 auf Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1985 errichtet wurden, nicht anzuwenden.

7.6

Abweichend von Abschnitt 7.1 sind die Anforderungen

  • des Abschnittes 4.1.1 Nr. 4 auf Anlagen mit Flügeln, die zum Öffnen abgesenkt werden,

  • des zweiten Satzteils des Abschnittes 4.5.2.1 Nr. 2 beginnend mit den Worten "und ohne Verletzungsgefahr ...",

  • des Abschnittes 4.10.1 auf Anlagen mit Flügeln, die zum Öffnen abgesenkt werden

    und

  • des Abschnittes 4.10.9 auf Anlagen

nicht anzuwenden, soweit sie vor dem 1. April 1992 errichtet wurden.