Abschnitt 2 TRG 280 - Begriffsbestimmungen (1)
2.1 Betreiben
Zum Betreiben im Sinne dieser TRG gehören das Befördern, Lagern. Bereitstellen. Entleeren und Instandhalten von Druckgasbehältern sowie das Bereithalten von Druckgasbehältern für Feuerlöschzwecke.
2.2 Lagern
Als Lagern gilt, wenn Druckgasbehälter in Vorrat gehalten werden.
Als Lagern gilt nicht, wenn Druckgasbehälter zum Entleeren nach Nummer 2.3 angeschlossen sind oder zum Zwecke ihrer Instandhaltung bereitgestellt werden.
2.3 Bereitstellen
Als Bereitstellen gilt. wenn gefüllte Druckgasbehälter an den zum Entleeren vorgesehenen Stellen als Reservebehälter an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sind oder zum baldigen Anschluß bereitgehalten werden, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist.
Als Bereitstellen gilt auch, wenn gefüllte Druckgasbehälter
an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch,
auf Verladerampen oder -flächen zum alsbaldigen Abtransport,
in Verkaufsräumen zur Darbietung des Warensortiments
in der jeweils erforderlichen Anzahl und Größe bereitgehalten werden.
2.4 Entleeren
Als Entleeren gilt, wenn Druckgasbehälter mit Entnahmeeinrichtungen verbunden sind und Gase entnommen werden.
2.5 Instandhalten
Das Instandhalten umfaßt Maßnahmen der Wartung, Inspektion und Instandsetzung (siehe auch DIN 31051).
2.6 Füllzustand
Als gefüllte Behälter im Sinne dieser TRG gelten auch teilentleerte Behälter. Als entleerte Behälter sind entleerte, nicht gereinigte Behälter zu verstehen.
2.7 Luftwechsel
Der Luftwechsel ist der Luftvolumenstrom für einen Raum, bezogen auf das Raumvolumen und die Zeiteinheit 1 Stunde.
2.8 Sicherheitsabstand
Der Sicherheitsabstand ist der zwischen Druckgasbehältern und benachbarten Anlagen, Einrichtungen oder Gebäuden einzuhaltende Abstand. Durch ihn sollen gefährliche Einwirkungen insbesondere gefährliche Erwärmungen, auf die Druckgasbehälter vermieden werden. Anlagen, von denen eine Gefahr ausgehen kann, sind z.B. Lager mit brennbaren Stoffen (wie Holz, Verpackungsmaterial) oberirdische Behälter für brennbare Flüssigkeiten.
2.9 Schutzbereich
Der Schutzbereich ist ein räumlicher Bereich um Druckgasbehälter mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen, in dem infolge Undichtheiten an Anschlüssen und Armaturen oder betriebsmäßig beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen oder infolge menschlicher Fehlhandlungen das Auftreten von Gas oder Gas/Luft-Gemischen nicht ausgeschlossen werden kann.
2.10 Der Schutzbereich nach Nummer 2.9 wird
bei Gasen, die leichter als Luft sind, von einem zylindrischen Raum mit oben halbkugelförmigem Abschluß gebildet (siehe Bild 1).
bei Gasen, die schwerer als Luft sind, von einem kegelförmigen Raum gebildet (siehe Bild 2).
2.11 Feuerhemmend
Feuerhemmend im Sinne dieser TRG ist das Brandverhalten von Bauteilen entsprechend DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" für eine Einwirkungsdauer von 30 Minuten (Feuerwiderstandsklasse F 30).
2.12 Feuerbeständig
Feuerbeständig im Sinne dieser TRG ist das Brandverhalten von Bauteilen entsprechend DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" für eine Einwirkungsdauer von 90 Minuten (Feuerwiderstandsklasse F 90).
2.13 Räume unter Erdgleiche
Räume unter Erdgleiche sind Räume, deren Fußboden allseitig tiefer liegt als die anschließende Geländeoberfläche.
Bild 1Schutzbereich für Druckgasflaschen mit Gasen, die leichter als Luft sind
a) in Räumen | b) im Freien |
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Bild 2 Schutzbereich für Druckgasflaschen mit Gasen, die schwerer als Luft sind
a) in Räumen | b) im Freien |
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