Abschnitt 16.3 - 16.3 Vermeiden von Umfüllarbeiten
Beim Vernichten sind Umfüllarbeiten zu vermeiden. Es dürfen nur die unbedingt erforderlichen Entnahmearbeiten vorgenommen werden.
Beim Vernichten sind Umfüllarbeiten zu vermeiden. Es dürfen nur die unbedingt erforderlichen Entnahmearbeiten vorgenommen werden.