DGUV Information 202-018 - Klettern in Kindertageseinrichtungen und Schulen Empfehlungen zum sicheren Bau und Betrieb von künstlichen Kletterwänden

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Abschnitt 8 - Prüfungen

Künstliche Kletterwände müssen in regelmäßigen Abständen geprüft und gewartet werden. Die Prüfung einer Boulderwand 1 richtet sich nach der DIN EN 12572-2:2017-05 "Künstliche Kletteranlagen - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Boulderwände", die Prüfung einer Toprope- oder Vorstiegswand nach der DIN EN 12572-1:2017-05 "Künstliche Kletteranlagen - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für KKA mit Sicherungspunkten".

Sichtprüfung

Die regelmäßige Sichtprüfung ermöglicht die Erkennung offensichtlicher Mängel und Gefahrenquellen an der Vorderseite der Kletterwand, die ohne den Einsatz von Hilfsmitteln vom Boden aus leicht erkennbar sind. Eine Sichtprüfung sollte vor jeder Nutzung der künstlichen Kletterwand durchgeführt werden. Mängel, die während der Sichtprüfung erkannt werden können, sind: lose Griffe, Hindernisse im notwendigen Freiraum, fehlende Teile, Verschmutzungen und andere offensichtliche Schäden. Es wird empfohlen, die Durchführung der Prüfung zu dokumentieren.

Funktionsprüfung

Die Funktionsprüfung ist eine Detailprüfung, um die Funktion und Stabilität der Anlage zu prüfen, insbesondere hinsichtlich des Verschleißes. Diese muss alle 1 bis 3 Monate durchgeführt werden bzw. nach Angaben des Herstellers. Die Ergebnisse der Funktionsprüfungen sind zu dokumentieren. Besondere Aufmerksamkeit muss allen Sicherungspunkten und der Mechanik verstellbarer Kletterwände gelten. Für die Durchführung der Funktionsprüfung ist Fachwissen erforderlich.

Hauptprüfung

Die Hauptprüfung wird nach der Wartungsanleitung des entsprechenden Herstellers durchgeführt, um das Sicherheitsniveau der künstlichen Kletterwand, ihrer Fundamente, der tragenden Konstruktion und der Wandoberflächen insgesamt festzustellen, z. B. Witterungseinflüsse, Verschleiß oder Korrosion und etwaige Gesamtveränderung in der Sicherheit der künstlichen Kletterwand, die durch Reparatur oder durch hinzugefügte oder ersetzte Teile verursacht wurden. Die Ergebnisse der Hauptprüfungen sind zu dokumentieren. Besondere Aufmerksamkeit muss allen Sicherungspunkten, der tragenden Konstruktion und generell der Unterkonstruktion der künstlichen Kletterwand gelten. Die Hauptprüfung der künstlichen Kletterwand sollte von Sachkundigen (z.B. Mitarbeitende von Fachfirmen) unter strenger Einhaltung der Anweisungen des Herstellers durchgeführt werden. Die Hauptprüfung von künstlichen Kletteranlagen in Schulen und Kitas sollte mindestens einmal jährlich und nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Sicht- und Funktionsprüfung der Sicherungsausrüstung

Die Sicherungsausrüstung, d. h. Gurte, Seile, Sicherungsgeräte und Karabiner etc. sind vor jeder Benutzung und nach einem konkreten Ereignis (z. B. Sturz) von der verantwortlichen und qualifizierten pädagogischen Fachkraft/Lehrkraft durch eine Sicht- und Funktionsprüfung zu beurteilen.

ccc_3505_as_2.jpgHinweise
Die Sicht- und Funktionsprüfung beziehen sich auf offensichtlich erkennbare Verschleißerscheinungen und Beschädigungen, wie Mantelschäden am Seil, mangelhafte Nähte am Gurt oder defekter Karabinerverschlussmechanismus. Die vom Hersteller in der Gebrauchsanweisung angegebene Lebensdauer für die Sicherungsausrüstung (Ablagereife) muss beachtet werden.

Sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz

Die in Schulen und Kitas eingesetzte persönliche Absturzschutzausrüstung muss jährlich durch eine sachkundige Person gemäß dem DGUV Grundsatz 312-906 "Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen" geprüft und beurteilt werden. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

Wenn Boulderwände in Verbindung mit Spielplatzgeräten oder ähnlichen Einrichtungen errichtet werden und nicht durch bauliche Einrichtungen gegen unbefugte und unkontrollierte Nutzung gesichert werden, müssen Boulderwände als Spielplatzgeräte angesehen werden. In diesem Fall ist die DIN EN 1176 zu beachten.