TRGL 181 - TR Gashochdruckleitungen 181

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Abschnitt 11 TRGL 181 - Ersatzstromversorgung (1)

11.1 Für elektrische Einrichtungen, die für die Sicherheit der Gashochdruckleitung unentbehrlich sind (z.B. zum Verhindern unzulässiger Drücke und Temperaturen), muß eine Ersatzstromversorgung eingerichtet sein. Sie muß den Erfordernissen der zu versorgenden Anlagen und den Anforderungen der VDE 0800, Klasse C, entsprechen.

11.2 Ersatzstrombeleuchtungen müssen eine Kapazität für mindestens dreistündigen Betrieb haben. Batteriegespeiste Traglampen sind ausreichend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)