TRG 310 - TR Druckgase 310

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Abschnitt 1 TRG 310 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRG gilt für Flaschen aus Stahl in nahtloser oder geschweißter Ausführung.

1.2 Für Flaschen aus anderen Werkstoffen sowie für Acetylenflaschen gelten die TRG 311 und folgende (2).

1.3 Es wird verwiesen auf

  1. 1.

    TRG 001 - Aufbau und Anwendung der TRG,

  2. 2.

    die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
    TRG 700 - Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgasbehältern
    TRG 760 - Richtlinie für das Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen 1.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Es wird verweisen auf:
TRG 311 - Acetylen-Flaschen
TRG 312 - Flaschen aus Aluminium (Reinaluminium und Aluminiumlegierungen); in Vorbereitung