Abschnitt 4 TRGL 201 - Kälteschutz (1)
Ausrüstungsteile von Stationen müssen entsprechend den witterungsbedingten Temperaturen so beheizt werden, wie es für den einwandfreien Betrieb der Anlage erforderlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)