TRD 451 Anlage 2 - TR Dampfkessel 451 Anlage 2

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Abschnitt 5 TRD 451 Anlage 2 - Konstruktive Hinweise (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

5.1 Allgemeine Anforderungen

Die Behälter müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen genügen sowie standsicher und dicht sein.

Eine Einstiegöffnung soll, sofern konstruktiv möglich, eine Mindestnennweite von DN 800 aufweisen.

5.2 Behälter aus metallischen Werkstoffen

Die Anforderungen an Behälter aus metallischen Werkstoffen sind erfüllt, wenn sie den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 entsprechen.

5.2.1 Einwandige Behälter, wenn sie der Druckbehälterverordnung entsprechen und bei oberirdischer Aufstellung in einer Auffangwanne oder -tasse aufgestellt werden.

5.2.2 Doppelwandige Behälter, wenn sie der Druckbehälterverordnung entsprechen.

Darüber hin aus sollte folgendes beachtet werden:

(1) Es sollen nicht mehr Öffnungen angebracht werden als unbedingt notwendig.

(2) Flansche dürfen gepreßt, geschweißt, nahtlos gewalzt oder aus Walzmaterial durch Schweißen hergestellt sein. Sie müssen mindestens der Druckstufe PN 10 entsprechen.

(3) Die Dichtflächen von Flanschverbindungen sind wie folgt auszuführen: Vor- und Rücksprung, Nut und Feder oder glatt, wobei nicht herausdrückbare Dichtungen zu verwenden sind.

(4) Alle mediumberührten Schweißnähte müssen für zerstörungsfreie Prüfungen zugänglich sein.

5.3 Behälter aus nichtmetallischen Werkstoffen

Zulässig sind Behälter, die den Bau- und Prüfgrundsätzen des DIfBt entsprechen. Die Eignung der Werkstoffe für den vorgesehenen Betriebsüberdruck ist nachzuweisen.