TRGL 261 - TR Gashochdruckleitungen 261

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Abschnitt 1 TRGL 261 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

1.1 Soweit Anforderungen dieser TRGL auch als Anforderungen in der TRGL 181 enthalten sind, können diese gemeinsam erfüllt werden.

1.2 Sicherheitseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie den bei der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen,, thermischen und elektrischen Beanspruchungen sicher widerstehen und dabei funktionstüchtig sind. Sie müssen so beschaffen oder geschützt sein, daß ihre Funktionsfähigkeit auch unter Witterungseinflüssen erhalten bleibt.

1.3 Sicherheitseinrichtungen müssen beim Erreichen des jeweils vorgegebenen Grenzwertes selbsttätig so wirken, daß kein unzulässiger Betriebszustand auftritt.

1.4 Sicherheitseinrichtungen müssen gegen unbefugte Eingriffe und unbeabsichtigte Veränderungen geschützt sein.

1.5 Sicherheitseinrichtungen müssen - gegebenenfalls nach ihrem Ausbau - bezüglich ihrer richtigen Einstellung und ihrer Funktionstüchtigkeit prüfbar sein.