BekGS 408 - Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 408

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Abschnitt 2 BekGS 408 - Begriffsbestimmungen (1)

Außer Kraft am 28. September 2020 durch die Bek. vom 20. August 2020 (GMBl S. 784)

(1) Für die Zwecke dieser Bekanntmachung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.

    "Gefahrstoffe" 2

    1. a.

      gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a des Chemikaliengesetzes sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,

    2. b.

      Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,

    3. c.

      Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Buchstabe a oder b entstehen oder freigesetzt werden,

    4. d.

      Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach Buchstabe a bis c nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten darstellen können und

    5. e.

      alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen ist;

  2. 2.

    "Gemisch" 3

    Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen; der Begriff Gemisch ist bedeutungsgleich mit dem Begriff "Zubereitung";

  3. 3.

    "Gefahrenklasse" 3

    Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt;

  4. 4.

    "Gefahrenkategorie" 3

    die Untergliederung nach Kriterien innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der Schwere der Gefahr;

  5. 5.

    "Gefahrenpiktogramm" 3

    eine grafische Darstellung die aus einem Symbol sowie weiteren grafischen Elementen, wie etwa einer Umrandung, einem Hintergrundmuster oder einer Hintergrundfarbe, besteht und der Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr dient;

  6. 6.

    "Signalwort" 3

    ein Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterschieden:

    1. a.

      Gefahr: Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien;

    2. b.

      Achtung: Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien;

  7. 7.

    "Gefahrenhinweis (umgangssprachlich "H-Satz") 3 , 4

    Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt;

  8. 8.

    "Sicherheitshinweis (umgangssprachlich "P-Satz") 3 , 5

    Textaussage, die eine (oder mehrere) empfohlene Maßnahme(n) beschreibt, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden;

  9. 9.

    "Ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente" (EU-Leftover, umgangssprachlich EUH-Satz) 3 , 6

    Zusätzliche Kennzeichnungselemente, die nicht zum weltweiten GHS-System gehören, aber in der EU Bestandteil der Kennzeichnung sind. Dazu gehören auch einige frühere sonstige R-Sätze, wie z.B. der R-Satz 31 "Entwickelt bei der Berührung mit Säure giftige Gase".

(2) Im Übrigen sind in dieser Bekanntmachung die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS), Ausschuss für bilogische Arbeitsstoffe (ABAS) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bestimmt sind 7 .

§ 19 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes