DGUV Vorschrift 6 - Arbeitsmedizinische Vorsorge

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 13 - Mitteilung

(1) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres über jeden Versicherten, der Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit Überschreiten der Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe ausgeübt hat, Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung muß insbesondere enthalten:

  1. 1.

    Angaben zur Person,

  2. 2.

    Angaben zu den krebserzeugenden Gefahrstoffen,

  3. 3.

    Art, Beginn und Ende der Tätigkeit mit diesen Gefahrstoffen,

  4. 4.

    Angaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,

  5. 5.

    Rentenversicherungsnummer.

Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 weniger als 3 Monate ausgeübt worden ist.

(2) Dem Versicherten sind Abschriften der Mitteilung nach Absatz 1 zu überlassen. Der Betriebs- oder Personalrat ist über den Inhalt der Mitteilung zu informieren.