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§ 78 BGV C24 - Einsatz von Tauchern

(1) Beim Einsatz von Tauchern ist ein Sprengberechtigter zum verantwortlichen Leiter zu bestellen, der auch gleichzeitig als Taucher tätig sein darf.

(2) Der verantwortliche Leiter hat dafür zu sorgen, dass Taucher und Taucherfahrzeuge durch die Sprengarbeiten nicht gefährdet werden.

(3) Der verantwortliche Leiter hat die Tauchstelle während des Tauchganges, in dem die Sprengladung angebracht wird, zu beobachten, insbesondere das Ablaufen der Zündleitung und den Ausstieg des Tauchers. Dabei darf er sich nicht mit anderen Aufgaben befassen.

(4) Die Aufgaben nach Absatz 3 müssen auf den Tauchereinsatzleiter übertragen werden, wenn der verantwortliche Leiter die Sprengladung anbringt.

(5) Der Taucher, welcher die Sprengladung unter Wasser anbringt (Einsatztaucher) muss auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sein.

(6) Ist damit zu rechnen, dass der Zündkreis durch im Wasser treibende Gegenstände zerstört wird, darf jeweils nur eine Sprengladung vorbereitet und gezündet werden.

(7) Sprengladungen und Zündmaschinen dürfen nur dann gemeinsam in einem Boot befördert werden, wenn die Zündmaschinen bis zur Fertigstellung der Zündanlage unter Verschluss gehalten werden.

(8) Die Zündleitung darf erst mit der Zündmaschine verbunden werden, wenn der Taucher das Wasser verlassen hat.