TRD 203 - TR Dampfkessel 203

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Abschnitt 4 TRD 203 - Kennzeichnung (1)

Auf den fertigen Hohlkörpern müssen eingeprägt sein:

  • Herstellerzeichen,
    Stahlsorte,
    Schmelzen-Nummer oder Kurzzeichen, soweit in TRD 102 festgelegt,
    Rohr-Nummer,
    Kenn-Nummer des Hohlkörpers,
    Prüfstempel des Sachverständigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)