TRbF 40 - TR brennbare Flüssigkeiten 40

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Abschnitt 13 TRbF 40 - Reinigen und Instandhalten (1)

13.1 Allgemeines

(1) Bei Arbeiten an Tankstellen ist die Arbeitsstelle so abzusichern, dass Dritte nicht gefährdet werden. Die Arbeitsstelle ist gegen unbefugten Zutritt zu sichern.

(2) Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten und Instandsetzen von Anlagen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der Eigenschaften der brennbaren Flüssigkeiten und der dadurch bedingten Gefahren, der Arbeitsplatzverhältnisse und der Schutz- und Rettungsmaßnahmen anzuordnen und die Beschäftigten darüber zu unterrichten.

(3) Absatz 2 gilt für Arbeiten in Tanks als erfüllt, wenn die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 507 beachtet ist.

(4) Bei Arbeiten außerhalb von Tanks hat der Unternehmer eine zuverlässige, mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtsführenden (Verantwortlichen) zu beauftragen und diesen erforderlichenfalls durch Bereitstellung von Sachkundigen und Geräten zu unterstützen. Der Aufsichtsführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen sind,

  2. 2.

    die festgelegten Maßnahmen während der Arbeiten eingehalten werden,

  3. 3.

    die Beschäftigten während der Arbeiten die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,

  4. 4.

    die Beschäftigten im Notfall ausreichende Fluchtmöglichkeiten haben,

  5. 5.

    Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.

13.2 Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen

(1) In explosionsgefährdeten Bereichen sind Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich, wenn bei den durchzuführenden Arbeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, sich bilden kann oder (z. B. durch Nachvergasung) erneut bilden kann.

(2) Sollen innerhalb oder oberhalb von explosionsgefährdeten Bereichen Arbeiten vorgenommen werden, so hat der Betreiber der Anlage oder sein Beauftragter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durchführung sicherzustellen.

(3) Arbeiten in Zone 0 sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, dürfen die Arbeiten nur von besonders eingewiesenen Personen und nur mit Betriebsmitteln, Werkzeugen und persönlichen Schutzausrüstungen, die für Zone 0 zulässig sind, durchgeführt werden.

(4) Zu den Arbeiten, die in Zone 0 nicht vermieden werden können, gehören z. B.

  1. 1.

    Abschöpfen brennbarer Flüssigkeiten aus dem Sumpf von Behältern,

  2. 2.

    das Reinigen von Böden und Wänden zwecks Aufhebung der Explosionsgefahr,

  3. 3.

    kurzfristige Inspektionsarbeiten in nicht völlig entleerten oder ungereinigten Behältern zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten,

  4. 4.

    das Überprüfen von Reinigungsarbeiten.

(5) Bei Bau- oder Reparaturarbeiten dürfen offene Flammen oder glühende Gegenstände verwendet werden, wenn der für die Ausführung der Arbeiten Verantwortliche schriftlich erklärt, dass und ggf. unter welchen Voraussetzungen dies unbedenklich ist, und wenn die in der Erklärung angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Arbeiten gehören auch

  1. 1.

    Schweißarbeiten an den begrenzenden Wänden,

  2. 2.

    Arbeiten mit Zündgefahr neben oder über Öffnungen von Räumen, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

13.3 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen

(1) Dampf/Luft-Gemische sind gefahrlos abzuleiten.

(2) Beim Ableiten ins Freie können sich insbesondere im Bereich des Austritts der Dampf/Luft-Gemische über die für den Normalfall festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche hinaus weitere explosionsgefährdete Bereiche ergeben.

(3) In engen Höfen und in ähnlicher geschlossener Bebauung sind die aus Tanks austretenden Dampf/Luft-Gemische so abzuführen (z. B. an eine andere Stelle außerhalb der Höfe) oder zu verdünnen (z. B. durch Injektorwirkung), dass hier keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

(4) Beim Ableiten der Dampf/Luft-Gemische ins Freie werden insbesondere Weisungen im Einzelfall entsprechend Nummer 12.3 erforderlich, z. B. Einschränkung des Fahrzeugbetriebes, Stillsetzen elektrischer und sonstiger nichtexplosionsgeschützter Anlagen, Verhindern des Eindringens von Dampf/Luft-Gemischen in Kanäle, Schächte und andere benachbarte und tiefer gelegene Räume. Bei Tankreinigungsarbeiten im Bereich von Tankstellen ist bei Anwendung des Lüftungsverfahrens "Druckbelüftung" der Tankstellenbetrieb stillzulegen, und es sind alle Zündquellen in diesem Bereich auszuschließen. Bei Anwendung des Lüftungsverfahrens "Saugentlüftung", bei der die Ausblasöffnung senkrecht nach oben gerichtet ist und der Ausblasstrom mit hoher Geschwindigkeit (etwa 30 m/s) in mindestens 2 m Höhe austritt, kann auf die Schutzmaßnahmen nach Satz 2 verzichtet werden.

13.4 Geerdete Anlagen, Anlagen mit kathodischem Korrosionsschutz

(1) Vor der Trennung geerdeter Anlagenteile muss eine leitfähige Überbrückung hergestellt werden. Auf Nummer 7 bis 9 wird verwiesen.

(2) Sind Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage ausgerüstet, müssen in explosionsgefährdeten Bereichen bei Arbeiten, die zu einer Unterbrechung des Schutzstroms führen können, Schutzmaßnahmen zur Vermeidung zündfähiger Funken getroffen werden.

(3) Bei kathodischen Korrosionsschutzanlagen, die mit Fremdstrom betrieben werden, ist eine rechtzeitige Abschaltung der Stromquelle erforderlich, weil unter ungünstigen Umständen noch über längere Zeit Restspannungen bestehen bleiben können.

13.5 Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands nach Abschluss der Arbeiten

(1) Nach Abschluss der Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten, Instandsetzen und Prüfen müssen die Anlagen wieder in ihren ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden.

(2) Anlagenteile (z. B. Rohrleitungen), die zur Durchführung der Arbeiten getrennt wurden, sind einander richtig zugeordnet wieder fachgerecht und dicht zu verbinden. Öffnungen (z. B. Einsteigeöffnungen) sind wieder dicht zu verschließen, ggf. unter Verwendung neuer Dichtungen.

(3) Sicherheitseinrichtungen sind wieder in funktionsfähigen Zustand zu versetzen.

(4) Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands der Anlage ist vom Fachbetrieb zu bescheinigen. Die Bescheinigung entfällt in den Fällen von Nummer 12.5 Absatz 3.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Oktober 2012 durch die Bek. vom 1. August 2012 (GMBl S. 826)