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Abschnitt 3.1 - 3 Aufgaben des Unternehmers
3.1 Gefährdungsbeurteilung

Der Unternehmer hat bereits vor der Durchführung von Sprengarbeiten die auftretenden Gefährdungen gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln und die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Gefährdungen können sich insbesondere durch unzeitige Zündung, Versager und Streuflug ergeben.

Weitere Gefährdungen können sich ergeben durch:

  • die Handhabung von gelatinösen Sprengstoffen durch Hautkontakt oder inhalative Aufnahme auf Grund der in diesen Sprengstoffen enthaltenen Sprengöle (Nitroglycol, Nitroglycerin) und aromatischen Aminoverbindungen.

  • das Einatmen von Sprengschwaden. Diese enthalten NOX und CO.

Zusätzliche Gefährdungen bei Sprengarbeiten wie

  • psychische Belastungen,

  • Lärm,

  • Staub,

  • Steinschlag

oder

  • Arbeiten mit Absturzgefahr,

die der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen hat, werden in dieser Regel nicht betrachtet.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind auch Maßnahmen festzulegen, die dazu geeignet sind, die unberechtigte Verfügungsgewalt über Sprengmittel zu verhindern.