Abschnitt 14.1 - 14.1 Lagerung kleiner Mengen außerhalb eines Lagers
Die speziellen Regelungen der Lagerung von Gefahrstoffen sind abhängig von den jeweiligen Gefahren und der gelagerten Menge. Kleinmengen dürfen auch außerhalb von speziellen Gefahrstofflagern gelagert werden, wenn die Mengengrenzen in einem Lagerabschnitt eingehalten werden und die Lagerung in speziellen Einrichtungen erfolgt.
Die Mengengrenzen gelten pro Brandbekämpfungsabschnitt [z. B. maximal 20 kg leicht entzündbare Stoffe (H224 und H225, dabei max. 10 kg mit H224), maximal 50 Spraydosen (wahlweise 20 kg), maximal 1 kg oxidierende Flüssigkeiten (H271 bzw. 50 kg mit H272)].
Die detaillierten Mengengrenzen werden in der TRGS 510 in Abschnitt 1, Tabelle 1, Spalte 3 aufgeführt. |
Wenn in einem Sicherheitsschrank mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 min gelagert wird, können diese Mengengrenzen auch überschritten werden.
Weitere Hinweise zur Lagerung in Sicherheitsschränken werden in TRGS 510 im Anhang 1 aufgeführt. |