Abschnitt 1 - Zu § 1 Abs. 2:
Betriebsstätten, in denen nach § 3 Spielverordnung die Aufstellung von höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräten zulässig ist, sind z.B.
Schank- oder Speisewirtschaften,
Beherbergungsbetriebe,
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.