TRG 500 - TR Druckgase 500

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Abschnitt 2 TRG 500 - Begriffsbestimmungen und Erläuterungen (1)

2.1 Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher

Als Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher gelten

  1. 1.

    die Löschmittel/Treibgas-Behälter der Dauerdruck-Feuerlöscher,

  2. 2.

    die Treibgasbehälter der Auflade-Feuerlöscher.

Zum Druckgasbehälter gehören der Behälter und seine Ausrüstung.

2.12 Ein Dauerdruck-Feuerlöscher ist ein Feuerlöscher mit einem Behälter, der das Löschmittel (hierbei kann es sich um ein Druckgas handeln) und erforderlichenfalls ein als Treibgas dienendes Druckgas aufnimmt. Der Behälter steht im gefüllten Zustand dauernd unter Innerem Überdruck.

2.2 Behälter und Ausrüstung

Man versteht unter

2.2.1 - Behälter:

die Behälterwand (Mantel und Böden), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung;

2.2.2 - Ausrüstung:

die mit dem Behälter unlösbar (2)oder lösbar (3)verbundenen Teile und Einrichtungen, die die Sicherheit der Druckgasbehälter beeinflussen können.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Zu "unlösbar" und "lösbar" wird auf TRG 251 2) verwiesen.

(3) Amtl. Anm.:

Zu "unlösbar" und "lösbar" wird auf TRG 251 2) verwiesen.