Abschnitt 3.4 - 3.4 Mischen
3.4.1 Mischräume
Mischgebäude in leichter Bauart dürfen nur einen Mischraum haben.
3.4.2 Verhindern von Detonationsübertragung beim Mischen
Durch bauliche Maßnahmen oder die Anordnung und Ausführung der Mischeinrichtungen muss sichergestellt sein, dass eine Brand- und Explosionsübertragung auf benachbarte Einrichtungen verhindert ist.
Dies wird z. B. dadurch erreicht, dass die in einem Raum vorhandenen Einrichtungen voneinander durch Schutzschilde oder -wände getrennt sind.
3.4.3 Abdichten von Installationskanälen
Durchgangsöffnungen für Antriebs- und Steuereinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Explosivstoffstaub abgedichtet sein.