DGUV Grundsatz 313-003 - Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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Abschnitt 1 - 1 Anforderungen an die Fachkunde

Gemäß Gefahrstoffverordnung darf die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Die Fachkunde setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, zum einen aus der beruflichen Qualifikation und zum anderen aus spezifischen fachlichen Kompetenzen.

Die berufliche Qualifikation setzt eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit voraus.

Die Vervollständigung der spezifischen fachlichen Kompetenzen wird durch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen erworben.

Die notwendigen Kompetenzen sind abhängig von der Art und Komplexität der zu beurteilenden Tätigkeiten sowie vom Umfang und der Qualität der bestehenden Vorinformationen (z. B. Handlungsempfehlungen, Branchenlösungen).

Die Fachkunde muss nicht in einer Person vereinigt sein.