DGUV Information 209-088 - Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten

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Abschnitt 4.1 - 4 Besondere Arbeitsplätze und Tätigkeiten
4.1. Allgemeine Schutzmaßnahmen

4.1.1
Reinigungseinrichtungen müssen so aufgestellt, betrieben und benutzt werden, dass auslaufende oder vom Reinigungsgut herabtropfende Reinigungsflüssigkeiten sicher aufgefangen werden, wenn sonstige Gefahren von ihnen ausgehen (Anforderungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz bleiben hiervon unberührt.)

Dies kann z. B. erreicht werden durch:

  • eine in der Anlage integrierte Auffangwanne

  • das Aufstellen von Reinigungstischen und Reinigungsanlagen über Bodenwannen

  • Zuhilfenahme von tragbaren Auffangwannen beim Verwenden von Reinigungsgeräten

Dabei müssen z. B. beim Verwenden von ortsbeweglichen Füll und Entleerungseinrichtungen (z. B. Fasspumpen) die freien Schlauchenden während des Füllens oder Entleerens sicher befestigt sein und, soweit erforderlich (z. B. beim Pumpen von brennbaren Lösemitteln), elektrostatische Aufladungen (z. B. durch dauerhaft ableitfähige Kleidung, Schuhe und Böden) abgeleitet werden.

Insbesondere sind nach Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsöffnungen, Dichtungen, Verschraubungen und Armaturen auf Dichtigkeit zu überprüfen.

Sonstige Gefahren sind z. B.:

  • Gesundheitsgefahr

  • Brandgefahr

  • Rutschgefahr

  • Bodenverunreinigungen (Umweltgefahr)

4.1.2
Bei Tätigkeiten mit entzündbaren Flüssigkeiten sind Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten. Auf das Verbot ist durch die Verbotszeichen P01 und P02 nach ASR1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" hinzuweisen.