Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich
1.1
Diese BG-Regel findet Anwendung bei der
Auswahl geeigneter Bodenbeläge,
der Gestaltung der Fußböden
und
Durchführung organisatorischer Maßnahmen.
Sie beschränkt sich auf solche Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege, deren Fußböden nutzungsbedingt bzw. aus aus dem betrieblichen Ablauf heraus mit gleitfördernden Stoffen in Kontakt kommen, die eine Gefahr des Ausrutschens darstellen.
Für die Auftrittsflächen von Treppen gelten die Anforderungen dieser BG-Regel an Bodenbeläge.
Für Fußböden in barfuß begangenen Nassbereichen siehe GUV-Information "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV-I 852).
1.2
Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Fußböden in Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen und betrieblichen Verkehrswegen, die trocken genutzt werden, und wo die Gefahr des Ausrutschens auf Grund gleitfördernder Stoffe nicht besteht.