TRGL 191 - TR Gashochdruckleitungen 191

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 TRGL 191 - Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Undichtheiten (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Bei Betriebsstörungen, die den sicheren Betrieb der Gashochdruckleitung gefährden, sind unverzüglich alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, die Störung zu beseitigen oder die Anlage in einen sicheren Zustand zu überführen. Erforderlichenfalls ist der Förderbetrieb einzustellen; Betriebsstörungen und deren Beseitigung sind im Betriebsbuch aufzuzeichnen.

4.2 Besteht der Verdacht oder ist festgestellt, daß die Gashochdruckleitung undicht geworden ist, und muß mit dem Austreten von gefahrdrohenden Mengen an Gas gerechnet werden, so sind unverzüglich alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Austrittsmengen an Gas zu begrenzen und um Schäden durch austretendes Gas zu verhindern oder zu mindern.

4.3 Es ist dafür zu sorgen, daß die Schadensursachen ermittelt sowie die notwendigen Folgemaßnahmen eingeleitet und zügig durchgeführt werden. Ursachen und Folgerungen sind in einem Bericht (Schadensbericht) festzuhalten. Die Schadensberichte sind zu sammeln und auszuwerten.