DGUV Information 209-082 - Gefahrstoffe im Modell- und Formenbau Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 19 - 19 Erste Hilfe

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Gefahrstoffspezifische Informationen zur Ersten Hilfe stehen in Abschnitt 4 des jeweiligen Sicherheitsdatenblatts.
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Im Folgenden werden allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Kontakt mit Gefahrstoffen beschrieben. Für einen vollständigeren Überblick über Erste-Hilfe-Maßnahmen siehe zum Beispiel DGUV Information 204-007 "Handbuch zur Ersten Hilfe".

Nach Augenkontakt:

  • Das betroffene Auge sofort gründlich unter fließendem Wasser spülen (mindestens 10 Minuten lang). Dabei die Lider spreizen und das gesunde Auge schützen (wenn möglich, Helfende hinzuziehen).

  • Das betroffene Auge mit einem keimfreien Verband bedecken. Zur Ruhigstellung beide Augen verbinden.

  • Anschließend immer einen Augenarzt oder eine Augenärztin aufsuchen. Gegebenenfalls Notruf (112) absetzen.

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Zum effektiven Spülen der Augen eignen sich besonders festinstallierte Augenspülbecken oder Hand-Augenduschen, die an das Trinkwassernetz angeschlossen sind, da beide Augen gleichzeitig mit viel Flüssigkeit über einen längeren Zeitraum gespült werden können (siehe Abb. 19.1 und 19.2).

Die Augenspülbecken und Hand-Augenduschen sollten mindestens einmal pro Monat betätigt werden, um die ordnungsgemäße Funktion zu prüfen. Ein regelmäßiges Durchspülen beugt zudem einer Verschmutzung oder Verkeimung vor.

An Orten ohne fließendes Wasser kann das Vorhalten von Augenspülflaschen mit Augenspüllösung sinnvoll sein (Abb. 19.3). Dabei ist jedoch zu beachten, dass in der Regel nur ein Auge gespült werden kann und dass mehrere Augenspülfaschen vorgehalten werden müssen, um effektiv und über einen längeren Zeitraum spülen zu können. Bei Augenspülflaschen muss das Haltbarkeitsdatum beachtet werden (siehe Aufdruck, Stempel oder Prägung). Bei Überschreitung des Haltbarkeitsdatums ist die Augenspülflasche zu ersetzen.

Nach Hautkontakt:

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Nach Hautkontakt mit Gefahrstoffen sollten die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen sofort erfolgen, auch wenn zunächst keine Beschwerden spürbar sind. Es ist zu beachten, dass die schädigende Wirkung von Gefahrstoffen teilweise erst mit zeitlicher Verzögerung einsetzen kann.
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Abb. 19.1
Augenspülbecken

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Abb. 19.2
Hand-Augendusche

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Abb. 19.3
Augenspülflasche

  • Benetzte Kleidungsstücke (auch Unterwäsche und Schuhe) sofort entfernen. Dabei Eigenschutz beachten (zum Beispiel Chemikalienschutzhandschuhe tragen).

  • Haut sofort mit viel Wasser und Seife oder mit geeignetem Hautreinigungsmittel reinigen.

  • Gegebenenfalls Wunden keimfrei verbinden (zum Beispiel mit einem Verbandtuch aus dem Verbandkasten) und Ärztin oder Arzt aufsuchen. In schwerwiegenden Fällen Notruf (112) absetzen.

Nach Verschlucken:

  • Sofort Mund kräftig mit Wasser ausspülen.

  • Notruf absetzen (112).

  • Giftnotrufzentrale anrufen (zum Beispiel 030-192 40). Situation beschreiben und die von der Giftnotrufzentrale empfohlenen Maßnahmen durchführen. Wenn vorhanden: UFI-Code 5 angeben.

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Ohne Anweisung einer kompetenten Stelle wie etwa der Giftnotrufzentrale oder eines Arztes oder einer Ärztin sollte einer vergifteten Person nichts zu trinken gegeben werden.

Erbrechen sollte nur nach Anweisung einer kompetenten Stelle (Giftnotrufzentrale oder Arzt bzw. Ärztin) herbeigeführt werden!

Nach Einatmen:

  • Gefahrenbereich verlassen, ggf. Beschäftigte(n) unter Beachtung des Eigenschutzes aus dem Gefahrenbereich bringen.

  • Frischluft zuführen, Beschäftigte(n) ruhig lagern.

  • Notruf absetzen (112).

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Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin muss über Art und Wirkung des schädigenden Arbeitsstoffs informiert werden. Dazu müssen der Patientin oder dem Patienten die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen mitgegeben werden.

Literaturverzeichnis

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln

Bezugsquelle:

Buchhandel und Internet, z. B.
ccc_1678_as_5.jpgwww.gesetze-im-internet.de

  • ArbSchG

    Arbeitsschutzgesetz

  • BetrSichV:2015-02

    Betriebssicherheitsverordnung

  • ArbStättV:2016-12

    Arbeitsstättenverordnung

  • ASR A3.6:2012-01

    Technische Regel für Arbeitsstätten "Lüftung"

  • MuSchG

    Mutterschutzgesetz

  • JArbSchG

    Jugendarbeitsschutzgesetz

  • ChemG

    Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen

  • GefStoffV:2017-03

    Gefahrstoffverordnung

  • BImSchG

    Bundesimmissionsschutzgesetz

  • KrWG

    Kreislaufwirtschaftsgesetz

  • ArbMedVV

    Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • TRGS 201

    "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

  • TRGS 400

    "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

  • TRGS 401

    "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen

  • TRGS 402

    "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

  • TRGS 406

    "Sensibilisierende Stoffe für Atemwege"

  • TRGS 410

    "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B"

  • TRGS 430

    "Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen"

  • TRGS 500

    "Schutzmaßnahmen"

  • TRGS 510

    "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"

  • TRGS 553

    "Holzstaub"

  • TRGS 555

    "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"

  • TRGS 558

    "Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle"

  • TRGS 559

    "Quarzhaltiger Staub"

  • TRGS 560

    "Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben"

  • TRGS 561

    "Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen"

  • TRGS 600

    "Substitution"

  • TRGS 611

    "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können"

  • TRGS 619

    "Substitution für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle"

  • Technische Regeln

    (Brand- und Explosionsschutz) der Reihe 700 und 800

  • TRGS 900

    "Arbeitsplatzgrenzwerte"

  • TRGS 905

    "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe"

  • TRGS 906

    "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach. § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV"

  • TRGS 907

    "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen"

  • TRGS 910

    "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"

DGUV Regelwerk für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:

Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unterccc_1678_as_5.jpgwww.dguv.de/publikationen

Regeln

  • DGUV Regel 109-001 "Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium"

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung"

  • DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen".

  • DGUV Regel 109-013 "Spritzmaßnahmen für Lackierarbeiten - Lackaerosole"

  • DGUV Regel 109-607 "Branche Metallbau".

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)"

  • "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" (Leitlinien zur Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen)

Informationen

  • DGUV Information 204-007 "Handbuch zur Ersten Hilfe".

  • DGUV Information 209-014 "Lackieren und Beschichten"

  • DGUV Information 209-022 "Hautschutz an Holz- und Metallarbeitsplätzen"

  • DGUV Information 209-033 "Faserverstärkte Polyesterharze - Handhabung und sicheres Arbeiten"

  • DGUV Information 209-044 "Holzstaub"

  • DGUV Information 209-045 "Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -späne - Brand- und Explosionsschutz"

  • DGUV Information 209-046 "Lackierräume und Einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe - Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb"

  • DGUV Information 209-055 Gefahrstoffe in Gießereien

  • DGUV Information 209-077 "Schweißrauche - geeignete Lüftungsmaßnahmen"

  • DGUV Information 209-078 "Absauganlagen einkaufen - aber richtig!"

  • DGUV Information 209-088 "Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten"

  • DGUV Information 209-090 "Tätigkeiten mit Magnesium"

  • DGUV Information 209-095 "Quarzhaltiger Staub in der Gießerei-Industrie - Branchenlösungen gemäß TRGS 559"

  • DGUV Information 209-200 "Absauganlagen"

  • DGUV Information 212007 "Chemikalienschutzhandschuhe"

  • DGUV Information 212-017 "Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln"

  • DGUV Information 213-031 "Tätigkeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle)"

  • DGUV Information 213-033 "Gefahrstoffe in Werkstätten"

  • DGUV Information 213-078 "Polyurethane/Isocyanate".

  • DGUV Information 213-079 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - Informationen für Beschäftigte"

  • DGUV Information 213-080 "Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (Merkblatt M 053 der BG RCI)

  • DGUV Information 213-084 "Lagerung von Gefahrstoffen" (Merkblatt M 062 der BG RCI),

  • DGUV Information 213-081 "Styrol - Polyesterharze und andere styrolhaltige Gemische"

  • DGUV Information 213-084 "Lagerung von Gefahrstoffen" (Merkblatt M 062 der BG RCI)

  • DGUV Information 213-085 "Lagerung von Gefahrstoffen - Antworten auf häufig gestellte Fragen" (Merkblatt M 063 der BG RCI)

  • DGUV Information 213-106 "Explosionsschutzdokument"

  • DGUV Information 213-116 "Tätigkeiten mit Epoxidharzen"

  • DGUV Information 215-540 "Klima in Industriehallen - Antworten auf die häufigsten Fragen"

Fachbereich AKTUELL

  • Fachbereich Aktuell FBHM-051 "Trockenschleifen von Magnesium - Was ist zu beachten?"

Europäische Richtlinien

  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (REACH-Verordnung)

  • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)

  • Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Atex-RL)

Normen

Bezugsquelle:

Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

  • DIN EN 166:2002-04 "Persönlicher Augenschutz - Anforderungen"

  • VDI-Richtlinie 3405 Blatt 6.1:2019-11 "Additive Fertigungsverfahren - Anwendersicherheit beim Betrieb der Fertigungsanlagen - Laser-Strahlschmelzen von Metallpulvern" (ccc_1678_as_5.jpgwww.vdi.de/richtlinien).

  • VDI-Richtlinie 3405 Blatt 6.2:2021-04 "Additive Fertigungsverfahren - Anwendersicherheit beim Betrieb der Fertigungsanlagen - Laser-Sintern von Kunststoffen" (ccc_1678_as_5.jpgwww.vdi.de/richtlinien).

Weiteres

  • Explosionsschutz-Portal der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI), ccc_1678_as_5.jpgwww.bgrci.de/exinfode/start

  • Datenbank GESTIS-STAUB-EX, wichtige Brenn- und Explosionskenngrößen von über 7.000 Staubproben (www.dguv.de, Webcode: d6253).

  • Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM (GISCHEM), ccc_1678_as_5.jpgwww.gischem.de

  • Info-Broschüre mit Hinweisen zum staubarmen Arbeiten der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) "Gib dem Staub keine Chance" (ccc_1678_as_5.jpgwww.vbg.de)

  • Arbeitsschutz kompakt "Sicherheit und Gesundheit beim Arbeiten mit 3D-Druckern" der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM, ccc_1678_as_5.jpgwww.bgetem.de).

  • Expositionsermittlung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bei additiven Fertigungsverfahren - Einsatz von Pulverbettverfahren, Bericht der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA, ccc_1678_as_5.jpgwww.baua.de)

  • NepSi "Leitfaden über bewährte Praktiken zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch gute Handhabung und Verwendung von kristallinem Siliziumdioxid und dieses enthaltender Produkte", ccc_1678_as_5.jpgwww.nepsi.eu

  • "Das GHS-Spaltenmodell 2020" des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

  • Kurz & Bündig KB 011-1: "Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV Teil 1: Grundlagen und Hinweise zur Durchführung "

  • Kurz & Bündig KB 011-2: Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV Teil 2: Ermittlung der Vorsorgeanlässe"

  • Kurz & Bündig KB 024-2 "Expositionsverzeichnis Beschäftigter bei gefährdenden Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen"

  • Merkblatt A027 der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) "Mutterschutz im Betrieb"

  • Merkblatt M 039 der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) "Fruchtschädigende Stoffe - Informationen für Mitarbeiterinnen und betriebliche Führungskräfte"

  • Artikel "Erodiermaschinen - Beim Betreiben den Arbeitsschutz im Blick", BGHM-Aktuell, Ausgabe 5/2021, ccc_1678_as_5.jpgwww.bghm-aktuell.de

Notizen

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Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de

Der "Unique Formular Identifier (UFI)"-Code dient zur schnellen und eindeutigen Identifizierung der Zusammensetzung eines bestimmten Produkts. Mit diesem 16-stelligen Code müssen ab 2021 neue gefährliche Gemische gekennzeichnet werden, die an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden. Der UFI-Code muss gut sichtbar auf dem Etikett aufgebracht werden (zum Beispiel in der Nähe der Gefahrenpiktogramme oder des Barcodes). Auch das Sicherheitsdatenblatt muss den UFI-Code enthalten. Der UFI-Code ist bei der Giftnotrufzentrale hinterlegt. So kann zum Beispiel im Falle eines Unfalls ein Gefahrstoff schnell und eindeutig identifiziert werden und zielgerichtete Hilfe veranlasst werden.