TRD 403 - TR Dampfkessel 403

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Abschnitt 7 TRD 403 - Rauchgasabführung (1)

LS 7.1 Rauchgase von Dampfkesselanlagen müssen so abgeführt werden, daß sie Beschäftigte und Dritte nicht gefährden.

LS 7.2 Rauchgaskanäle müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und widerstandsfähig gegen Rauchgas- und Wärmeeinwirkung sein.

Sie müssen für die Reinigung und Besichtigung zugänglich sein und so ausgeführt werden, daß keine gefährliche Wärmeeinwirkung auf brennbare Baustoffe entstehen kann.

LS 7.3 Wird der Rauchgasweg eines Dampfkessels an einen Schornstein oder Rauchgaskanal angeschlossen, in den auch Rauchgase anderer Feuerstätten eingeleitet werden, so muß der Dampfkessel, soweit nicht betriebliche Maßnahmen zu seinem gefahrlosen Befahren getroffen werden können, rauchgasseitig vom Schornstein oder Rauchgaskanal zu trennen sein. Die Maßnahmen sind im Einvernehmen mit dem Sachverständigen und den Erlaubnis- bzw. Aufsichtsbehörden festzulegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)