Abschnitt 14.4 - 14.4 Zusammenlagerung
Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen gelagert werden, wenn sie in gefährlicher Weise miteinander reagieren können oder wenn eine Erhöhung der Brandgefährdung resultieren würde. Dieses Verbot gilt auch in Sicherheitsschränken. |
Zusätzlich müssen besondere Zusammenlagerungsbeschränkungen eingehalten werden, wenn sich im Lager mehr als 200 kg Gefahrstoffe befinden und eine Lagerung dieser Gefahrstoffe in einem Gefahrstofflager erforderlich ist. Diese Zusammenlagerungsbeschränkungen werden in der TRGS 510 im Abschnitt 13 aufgeführt. Dafür ist die Kenntnis der Lagerklassen (LGK) der Gefahrstoffe erforderlich. Diese können den Sicherheitsdatenblättern oder Etiketten entnommen werden oder durch das Fließschema im Anhang 2 der TRGS 510 ermittelt werden.
Beispiel | |
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In einem Lager werden 300 kg entzündbare Flüssigkeiten (mit H224, H225 oder H226) gelagert, Lagerklasse (LGK) 3. Zusätzlich dürfen in diesem Lager zum Beispiel folgende Gefahrstoffe eingelagert werden:
In diesem Lager dürfen zum Beispiel folgende Gefahrstoffe NICHT dazu gelagert werden:
(Die Aufstellung ist vereinfachend; wenn Gefahrstoffe mehrere H-Sätze haben, muss die Ableitung der Lagerklasse anhand des Anhangs 2 der TRGS 510 vorgenommen werden. Zusätzlich muss geprüft und sichergestellt werden, dass die zusammengelagerten Stoffe nicht miteinander gefährlich reagieren können). |
Weitergehende Informationen: | |
• | TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" |
• | DGUV Information 213-084 "Lagerung von Gefahrstoffen" (Merkblatt M 062 der BG RCI), |
• | DGUV Information 213-085 "Lagerung von Gefahrstoffen - Antworten auf häufig gestellte Fragen" (Merkblatt M 063 der BG RCI). |
• | Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM (GISCHEM),www.gischem.de |