TRG 700 - TR Druckgase 700

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Abschnitt 6 TRG 700 - Prüfen durch die Zulassungsbehörde (1)(2)

6.1 Die Zulassungsbehörde prüft, ob sich aus den Antragsunterlagen und der Stellungnahme des Sachverständigen ergibt, daß die Voraussetzungen der DruckgasV für das Erteilen der beantragten Bauartzulassung erfüllt sind.

6.2 Für den Fall der Abweichung von § 3 DruckgasV prüft die Behörde das Erfordernis und die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 5 DruckgasV.

(1) Amtl. Anm.:

s. "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 14 Abs. 2, 17 Abs. 4, §§ 18 und 19 der Verordnung über ortsbewegliche Behälter und über Füllanlagen für Druckgase" vom 20. Juni 1968 (Bundesanzeiger Nr. 118 S. 7 vom 29.6. 68).

(2) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)