DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Absturzsicherungen bei der Nutzung von Gerüsten

Seitenschutz

Arbeits- und Zugangsbereiche müssen mit einem Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (siehe Abb. 11), umwehrt sein. Der Seitenschutz muss gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.

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Abb. 11
Gerüst mit innen liegender Absturzsicherung

Beträgt der horizontale Abstand zwischen der Kante der Belagfläche und dem Bauwerk mehr als 0,30 m, muss ein innenliegender Seitenschutz angebracht werden oder der Abstand wird durch Konsolen reduziert.

Der horizontale Abstand von maximal 0,30 m ist z. B. auch bei Fassadenvor- oder -rücksprüngen, Fensternischen, Gesimsen, Balkonen einzuhalten.

Freistehende Gerüstlagen müssen mit einem umlaufenden Seitenschutz versehen sein, z. B. bei Öffnungen in der Fassade oder freistehenden Gerüsten.