TRB 404 - TR Druckbehälter 404

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Abschnitt 11 TRB 404 - Verbindungsleitungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

11.1 Verbindungsleitungen sind Rohrleitungen zur Verbindung von Ausrüstungsteilen mit dem Druckbehälter. Sie müssen als Ausrüstungsteile für Druckbehälter nach den für Rohrleitungen einschlägigen Regeln der Technik ausgeführt sein.

11.2 Verbindungsleitungen müssen so gestaltet und bemessen sein, daß sie im Betrieb nicht unwirksam werden können.

11.3 Verbindungsleitungen dürfen die Funktion sicherheitstechnisch erforderlicher Ausrüstungsteile nur insoweit beeinträchtigen, wie dies bei deren Auslegung berücksichtigt worden ist.